AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der GBS German Bionic Sytems GmbH („GBS“)

§ 1 Geltungsbereich und Definitionen

I. Diese AGB gelten für alle Verträge, die GBS auf Verkäufer- und Lieferantenseite schließt, inkl. Miet- und Leasingverträge. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
II. Mit der Bestellung gelten diese AGB als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn GBS ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn GBS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltslos ausführt.
III. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, die GBS auf Verkäufer- und Lieferantenseite abschließt.
IV. Definitionen: 1. „AGB“ sind diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. 2. „GBS“ ist die GBS German Bionic Systems GmbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 199907 B, Geschäftsanschrift: Karl-Drais-Straße 4d, 86159 Augsburg oder diejenige deutsche Gesellschaft die im jeweiligen Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag oder in sonstiger Weise als die die Kauf- oder Lieferleistung erbringende Partei genannt ist. 3. „Besteller“ ist der im jeweiligen Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung bzw. Bestellungsannahme, Vertrag bzw. Miet-oder Leasingvertrag genannte Vertragspartner von GBS.
V. Der Vertrag selbst, Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Auf das Erfordernis der Textform kann nur mindestens in Textform verzichtet werden.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen

I. Die Angebotsgültigkeit beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes ausgewiesen ist.
II. Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung ist das Angebot bzw. Miet- oder Leasingvertrag von GBS maßgeblich. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von GBS in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung bzw. Bestellungsannahme) bestätigt werden.
III. GBS behält sich Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, es sei denn, diese sind dem Besteller nicht zumutbar. GBS behält sich ferner Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, (a) soweit GBS aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, (b) soweit diese zur Gewährleistung der Produktsicherheit erforderlich sind, oder (c) wenn diese für den Besteller nur vorteilhaft sind.
IV. Das Eigentum und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den dem Besteller überlassenen Unterlagen und Informationen (z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Testprogramme etc.) verleiben bei GBS. Sie werden ausschließlich zum Zwecke der Bewertung offenbart. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von GBS in Textform Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Unterlagen und Informationen sind, wenn der Auftrag GBS nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich an GBS herauszugeben oder zu vernichten.

§ 3 Ausfuhrrechtliche Bestimmungen

I. Produkte von GBS können beim Export Beschränkungen unterliegen.
II. Im Falle einer Ausfuhr der von GBS zu liefernden Produkte in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Besteller in Textform den Einsatzzweck, das Zielland und den Endempfänger mitteilen, um GBS eine erweiterte Prüfung zu ermöglichen.
III. Eine zusätzliche Exportkontrolle durch GBS bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck ist GBS berechtigt, Name und Adresse von Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben. GBS kann die Datensicherheit bei den kontaktierten Dritten nicht gewährleisten. Sofern sich auf Basis der angegebenen Daten durch die zusätzliche Exportkontrolle ergibt, dass der Lieferung gesetzliche Regelungen entgegenstehenden, steht GBS ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen GBS ausgeschlossen.
IV. Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, erfolgt der Vertragsschluss nur unter der aufschiebenden Bedingung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit des Rechtsgeschäfts. Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen nach Vertragsschluss auf deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgenommen werden steht GBS ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen GBS ausgeschlossen.
V. Sollte der Vertragsgegenstand einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, so ist vor Auslieferung eine Ausfuhrgenehmigung (z.B. des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) einzuholen. Damit GBS diese Ausfuhrgenehmigung beantragen kann, ist der Besteller verpflichtet, die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Details zum Verwendungszweck des der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Vertragsgegenstands. 2. Je nach Mitteilung durch GBS jegliche weiteren Dokumente, die für die Beantragung benötigt werden, wie z.B. Erklärungen in Bezug auf den Bestimmungsort und die Benutzung des Vertragsgegenstands oder sonstige Bestätigungen.
VI. Der Besteller ist verpflichtet, GBS unaufgefordert mitzuteilen, ob ein Konzernunternehmen des Bestellers an Projekten mit militärischem Hintergrund beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn diese Projekte nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen.
VII. Sollten die Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt worden, haftet GBS nicht für die Nichterfüllung des Vertrages und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn GBS hat die Nichterteilung der Genehmigung im Hinblick auf den Genehmigungsprozess zu vertreten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

I. Alle Preise verstehen sich Ex Works (EXW) ab Werk GBS (Augsburg) ausschließlich aller Nebenkosten wie Verpackung, Fracht und Versicherung (Incoterms 2010).
II. Alle Preise sind Nettopreise und enthalten keine Steuern. Steuern sind alle Steuern, Zölle, Abgaben und steuerliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung des Vertrags anfallen, insbesondere Einfuhrumsatz- und Mehrwertsteuern und unmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern wie “Goods and Sales”-Steuern oder “Use and Sales”. Steuern trägt der Besteller. Sollten Steuern anfallen und zahlbar sein, stellt GBS diese dem Besteller in Rechnung und weist diese gemäß den geltenden Steuergesetzen gesondert in der Rechnung aus. Soweit in internationalen Leistungsbeziehungen die Verantwortung für die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leistungen kraft gesetzlicher Vorschriften auf den Besteller als Empfänger der Leistung übergeht, wird der Besteller sämtliche Steuern gegenüber den Steuerbehörden in seinem Ansässigkeitsstaat als eigene Steuerpflichten erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft vertraglich bestimmt werden kann. Der Besteller erklärt seine direkte Zustimmung zu solchen vertraglichen Bestimmungen. Falls der Besteller seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, aber außerhalb Deutschlands hat, ist er verpflichtet, GBS vor Ausstellung der Rechnung eine von der Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates ausgestellte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Besteller wird GBS jede Änderung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller bezieht alle vertraglich vereinbarten Leistungen für die Zwecke seines Unternehmens. Wenn eine Steuer oder Abgabe von einer nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlung einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Besteller die nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen um einen Betrag, der gewährleistet, dass GBS nach diesem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der den vereinbarten Preisen entspricht.
III. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, kann GBS ihre Preise um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 6 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Besteller.
IV. Die Forderungen von GBS sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnet GBS gesetzliche Verzugszinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
V. GBS ist berechtigt, trotz anderslautender Anweisungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen oder auf bereits entstandene Kosten und Zinsen zu verrechnen.
VI. GBS kann ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte vom Vertrag zurücktreten und den Vertragsgegenstand zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät. GBS muss dem Besteller diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben.
VII. Im Falle von nach Vertragsschluss entstehenden berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann GBS Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen oder bei zuvor vereinbarten Teilzahlungsraten die gesamte Restschuld fällig stellen. Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt insbesondere eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bestellers, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Bestellers, die Nichteinlösung eines Schecks, Wechselproteste, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Nichtzahlung einer fälligen Rate oder eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei.
VIII. Aufrechnungs- Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von GBS anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Ansprüche von GBS. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung; Liefer- und Leistungszeit

I. Erfüllungsort ist Augsburg.
II. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von GBS in Textform bestätigt worden sind und der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Bestellungsannahme. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
III. Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, die von GBS nicht zu vertreten sind, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von GBS nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von GBS zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.
IV. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GBS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern sowie ihm die Transport- und Erhaltungskosten in Rechnung zu stellen. GBS kann die Sache auf Gefahr und Kosten des Bestellers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen oder die Sache in eigener Verwahrung behalten. Verwahrt GBS den Vertragsgegenstand bei sich, haftet sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und hat Anspruch auf übliche Lagerkosten (§ 354 HGB). GBS ist zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Besteller zu verlangen.
V. Der Schadensersatz beträgt pauschal 20% des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist GBS ist ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.
VI. GBS kann aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen. GBS soll den Besteller über etwaige Teillieferungen rechtzeitig unterrichten.
VII. Vereinbarte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Leistung von Vorlieferanten, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Leistung von Vorlieferanten ist durch GBS verschuldet. GBS wird dem Besteller sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.

§ 6 Gefahrenübergang

I. Die Leistungspflicht von GBS beschränkt sich auf die versandfertige Bereitstellung des Vertragsgegenstands. Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – „EXW ab Werk Augsburg“ an einen benannten Frachtführer (Incoterms 2010). Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Der Vertragsgegenstand wird nach Ermessen von GBS auf Kosten des Bestellers verpackt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder GBS noch andere Leistungen, z.B. Versand oder Anfuhr übernommen hat.
II. Ein Versand des Vertragsgegenstands erfolgt nur auf Wunsch und dann auf Kosten sowie Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt GBS überlassen, dabei werden die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigt.
III. Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Vertragsgegenstands und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe des Vertragsgegenstands an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks/Lagers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen vereinbart sind bzgl. der jeweiligen Teilleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere Leistungen vereinbart sind (z. B. vor Ort beim Besteller).
IV. Verzögert sich der Versand ohne Verschuldung von GBS, so geht die Gefahr spätestens sieben Tage ab Bereitstellung des Vertragsgegenstandes und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

I. Die GBS behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender oder zukünftiger Forderungen von GBS gegen den Besteller einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
II. Der Besteller darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum von GBS hinzuweisen und GBS unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend in Textform zu benachrichtigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention von GBS gehen zu Lasten des Bestellers.
III. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Vertragsgegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Vertragsgegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen dem Besteller und GBS als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die GBS zum Schutze ihres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Vertragsgegenstand treffen will.

§ 8 Gewährleistung

I. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Kalenderwoche ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen.
II. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten, bei gebrauchten Sachen in 6 Monaten jeweils ab Gefahrübergang. Hiervon jeweils ausgenommen sind Schadensersatzansprüche (i) wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder (ii) wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden(iii) oder aus dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
III. Für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte Teile bzw. die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand.
IV. In folgenden Fällen bestehen keine Mängelansprüche: bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bei der unsachgemäßen Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den Besteller.
V. Für als Gebrauchtware veräußerte Vertragsgegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Die Haftung von GBS für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
VI. Sollte ein Mangel vorliegen, wird GBS vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware zu liefern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
VII. Die Mängelbeseitigung findet am Werk von GBS (Augsburg) statt, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Der Besteller wird in diesem Fall die Sache ordnungsgemäß verpacken und anliefern.
VIII. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
IX. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller GBS die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Teile gehen in das Eigentum GBS über und sind vom Besteller umgehend herauszugeben.

§ 9 Haftung

I. GBS haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (ii) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, und (iv) im Umfang einer übernommenen Garantie.
II. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von GBS auf den vertragstypischen, üblicherweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei vertrauen darf.
III. Im Übrigen ist eine Haftung von GBS, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
IV. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von GBS sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, leitenden Angestellten und Organe von GBS.

§ 10 Höhere Gewalt

I. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen wie Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse, Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfe, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Brände, Unruhen, Kriege, Sabotagen, Terroranschläge.
II. Ist GBS aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt die Lieferung oder Leistung nicht möglich, ist GBS ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn GBS sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses höherer Gewalt im Terminverzug befinden sollte. Dies setzt voraus, dass GBS den Besteller unverzüglich nach dem Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt, spätestens jedoch drei Tage danach, in Textform Mitteilung über Art und Umfang des aufgetretenen Ereignisses höherer Gewalt und dessen Auswirkungen einschließlich dessen voraussichtlichen Dauer macht. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, kann GBS vom Vertrag zurücktreten, wenn GBS infolge des Ereignisses höherer Gewalt kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung hat und GBS nicht das Beschaffungs- oder Herstellungsrisiko übernommen hat. GBS wird auf Verlangen des Bestellers nach Ablauf der Frist erklären, ob GBS zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Pflicht ihre Leistungspflichten erfüllt.

§ 11 Integritätsklausel

I. Die Parteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen: a) Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 und § 270 StGB), mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB). b) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken (§§ 331-335 StGB). c) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, Sich-Versprechen lassen und Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB). d) Der Verrat oder das Sich-Verschaffen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) sowie die unbefugte Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG). e) Verstöße gegen das nationale (GWB) und europäische Wettbewerbs- und Kartellrecht.
II. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus § 11 Abs. I durch eine Partei ist die jeweils andere Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
III. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus § 11 Abs. I durch eine Partei ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, weitere geschäftliche Kontakte mit der verstoßenden Vertragspartei einzustellen, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche der verstoßenden Partei, gleich aus welchem Rechtsgrund, entstehen würden.

§ 12 Erfüllungsort Gerichtstand; anwendbares Recht

I. Erfüllungsort ist Augsburg.
II. Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. GBS kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.
III. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

Augsburg, 01.08.2019